Statuten

Unsere Definition sowie weitere Informationen über Kiwanis Münsingen-Aaretal gibt es hier.

 

I. Name, Sitz, Zweck

 

Art. 1
Name

Unter dem Namen „KIWANIS Club Münsingen-Aaretal“ besteht mit Sitz in Münsingen ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Grundsätze

Der KIWANIS Club Münsingen-Aaretal ist „KIWANIS International (KI)“ angeschlossen und anerkennt die vorgegebenen Grundsätze.
Der KIWANIS Club Münsingen-Aaretal ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2
Zweck

Der KIWANIS Club Münsingen-Aaretal bezweckt:
Qualifizierte und repräsentative Personen verschiedener Berufe im Geiste der Freundschaft und Solidarität zu vereinigen, um zusammen der Gemeinschaft zu dienen; Die Zusammenarbeit, den Geist gegenseitigen Verständnisses und gegenseitiger Achtung sowie Loyalität in geschäftlichen Belangen zu pflegen; Die guten Beziehungen unter den Menschen in sozialer und beruflicher Hinsicht zu fördern;
Die auf Frieden und Freundschaft zwischen Menschen und Völkern gerichteten Bestrebungen zu unterstützen.

Art. 3
Meeting

Zur Erfüllung des Vereinszweckes werden in der Regel alle 2 Wochen Meetings mit einer gemeinsamen Mahlzeit abgehalten.
Zutritt Mitglieder anderer „KIWANIS International“ angeschlossener Organisationen haben zu den Meetings Zutritt, sind aber nicht stimmberechtigt.

II. Organisation

 
   

Art. 4
Organe

Die Organe des Vereins sind:
A) Die Vereinsversammlung der Mitglieder;
B) Der Vorstand;
C) Die Revisoren;
Art. 5
Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist oberstes Organ. Jedes Jahr findet eine ordentliche Vereinsversammlung zur Behandlung der Jahresgeschäfte statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden an die Mitglieder mindestens vier Wochen im voraus einberufen. Anträge der Mitglieder müssen mindestens drei Wochen vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht sein. Er hat sie den Mitgliedern weiterzuleiten, so dass diese mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung davon Kenntnis haben.
Ausserordentliche
Vereinsversammlung
Der Vorstand muss unverzüglich eine ausserordentliche Vereinsversammlung einberufen, wenn 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Traktanden es schriftlich verlangt.
Art. 6
Stimmrecht
In der Vereinsversammlung hat jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, eine Stimme.
Beschlussfähigkeit
Quorum
Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Vereinsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Statutenänderungen, Rekurse gegen Ausschlüsse von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins können indessen nur von 3/4 der an der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn nicht zwei Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangen.
Art. 7
Vorbehaltene Geschäfte
Folgende Obliegenheiten fallen in die ausschliessliche Zuständigkeit der Vereinsversammlung:

 

  • Abnahme der Jahresberichte, des Budgets und der Jahresrechnung, Déchargeerteilung an die geschäftsführenden Organe;
  • Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages;
  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder, der Direktoren und der Revisoren, sowie allfälliger Sonderkommissionen, sofern deren Bestellung nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen wird;
  • Beschlussfassung über die Verwendung der Jahresüberschüsse;
  • Genehmigung der Zielsetzungen, der Reglemente und Pflichtenhefte;
  • Abänderung oder Ergänzung der Statuten;
  • Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit andern Verbänden;
  • Entscheidung über Rekurse gegen Vorstandsbeschlüsse, sowie die Erledigung von Beschwerden gegen die geschäftsführenden Organe;
  • Die Beschlussfassung über Aktionen und wichtige Veranstaltungen ist grundsätzlich Sache der Vereinsversammlung. Solche Beschlüsse können jedoch – nach vorgängiger schriftlicher Ankündigung an die Vereinsmitglieder – auch bei anderen Zusammenkünften gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist;
  • Beschlussfassung über alle andern der Vereinsversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie überwiesenen Gegenstände.
Art. 8
Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Präsident elect, je einem Aufnahmedirektor, einem Programmdirektor, einem Sozialdirektor, 1-2 Sekretären, dem Kassier und allfälligen Beisitzern.
Der Präsident elect übt die Funktion eines Vizepräsidenten im Sinne der statutarischen
Bestimmungen aus.
Die 3 Präsidenten bekleiden ihr Amt während 1 Jahr, gehören dem Vorstand also während mindestens 3 Jahren an. Die Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
Während einer Amtsdauer neugewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind.
Der freiwillige Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes muss dem Vorstand 3 Monate vorher
schriftlich mitgeteilt werden.
Bureau Der Vorstand kann Vorstands-und andere Ausschüsse bestellen und diesen bestimmte Geschäfte zur Behandlung übertragen.
Art. 9
Vorstandssitzungen
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens sechs Tage vorher; in dringenden Fällen ist Abkürzung der Frist gestattet. Ueber andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können gültige Beschlüsse nur einstimmig und nur, wenn sämtliche Mitglieder vertreten sind oder sie sich nachher aussdrücklich damit einverstanden erklären, gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der
Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in der Sitzung zu verlangen.
Ueber die Verhandlungen des Vorstandes wird Protokoll geführt.
Art. 10
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

 

  • Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vereins versammlung oder andern Organen übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Ueberwachung der Interessen des Vereins zu;
  • Vollziehung der Vereinsbeschlüsse;
  • Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident bzw. der Vizepräsident kollektiv zu zweien zusammen mit einem Sekretär oder dem Kassier;
  • Ernennung von Ehren-und Seniorenmitgliedern;
  • Einberufung der Vereinsversammlung;
  • Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebes im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse;
  • Anstellung und Ueberwachung des für den Vereinsbetrieb nötigen Personals;
  • Entscheidung über die Anhebung von Prozessen, den Abstand von solchen und den Abschluss von Vergleichen;
  • Ausarbeitung aller für den Betrieb des Vereins erforderlichen Reglemente, die jedoch der Genehmigung durch die Vereinsversammlung bedürfen.
Art. 11
Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und die Vereinsversammlungen und überwacht die Vereinstätigkeit. Er erstattet den Jahresbericht.
Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall. Die Sekretäre führen die Protokolle, erlassen die Einladungen, besorgen die Korrespondenz und den Verkehr mit KIWANIS International (KI) und KIWANIS European Federation (KI-EF).
Der Kassier führt die Rechnung, zieht die Beiträge der Mitglieder ein, zahlt die vom Präsidenten unterzeichneten Rechnungen und besorgt den finanziellen Verkehr.
Weitere Chargen können je nach Bedarf von den Mitgliedern geschaffen werden.
Art. 12
Revisoren
Die Vereinsversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren.
Art. 13
Aufgaben der Revisoren
Die Revisoren prüfen und verifizieren Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand und Vermögen. Sie legen der Vereinsversammlung einen schriftlichen Revisoren Bericht über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor.
III. Mitgliedschaft  
Art. 14
Voraussetzungen
Als Mitglieder kommen volljährige Personen mit einwandfreiem Leumund in Frage, die in integrer Weise einen freien Beruf ausüben oder an leitender bzw. besonders verantwortlicher Stelle in privaten oder öffentlichen Organisationen und Unternehmungen tätig sind.
Der Vorstand achtet auf eine ausgewogene Vertretung der einzelnen Berufsgruppen.
Jedes Mitglied ist gemäss seinem Hauptberuf einzutragen.
Juristische Personen können nicht aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Seniorenmitglieder Clubmitglieder, die während mindestens 10 Jahren einem oder mehreren KIWANIS Clubs als ordentliches Mitglied „in good standing“ angehört haben, können auf schriftliches Gesuch hin vom Vorstand zu Seniorenmitgliedern ernannt werden, wenn sie aus gesundheitlichen, beruflichen oder andern vertretbaren Gründen die Präsenzvorschriften nicht einhalten können und alle weitern in den Club-Statuten festgelegten Bestimmungen erfüllt haben.
Der Vorstand des Clubs prüft die Liste der Seniorenmitglieder jährlich und ist berechtigt, die Mitgliedschaft von Seniorenmitgliedern aus wichtigen Grüden aufzulösen oder diese
Mitglieder wieder als ordentliche Mitglieder einzusetzten.
Seniorenmitglieder sind verpflichtet, die jährlichen Mitgliederbeiträge zu zahlen und unterstehen allen Rechten und Pflichten.
Art. 15
Ehrenmitglieder
Aussenstehende Personen, die sich um die vom Verein verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand mit 3/4 Mehrheit aller seiner Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber endgültig und ohne Angabe von Gründen. Die Ehrenmitglieder haben, mit Ausnahme des Stimmrechts und des Rechts auf Ausübung eines Amtes, die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, jedoch ohne deren Pflichten.
Art. 16
Aufnahme
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nach dem besonders beschlossenen Aufnahmereglement, welches einen integrierten Besandteil dieser Statuten bildet. Die Aufnahme neuer Mitglieder kann jederzeit erfolgen.
Art. 17
Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist unter Wahrung einer halbjährigen Frist auf das Ende eines Vereinsjahres möglich.
Art. 18
Ausschluss
Ein Mitglied kann insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:

 

  • wenn es während eines Vereinsjahres nicht mehr als 60% der Meetings besucht hat ohne beurlaubt zu sein;
  • wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt;
  • wenn es sich ein die Vereinsehre beeinträchtigendes Verhalten zu Schulden kommen lässt.

Der Vorstand kann in besondern Fällen, wie bei längerer Krankheit; Militärdienst, Mutterschaft sowie bei längerer Abwesenheit ein Mitglied vom Besuch von 60% der Meetings dispensieren.

Art. 19
Beschluss über den Ausschluss
Ueber den Ausschluss beschliesst der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder ohne Angabe von Gründen.
Rekurs Der Beschluss kann binnen 30 Tagen mit aufschiebender Wirkung an die Vereinsversammlung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig nach Massgabe des Art. 6.
Art. 20
Ansprüche
Austretende oder ausgechlossene Mitglieder besitzen keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Der Austritt bzw. der Ausschluss befreien nicht von der Verpflichtung zur Zahlung bereits vorher fällig gewordener Beiträge und derjenigen für das laufende Vereinsjahr.
Art. 21
Beiträge
Jedes Mitglied hat eine einmalige Eintrittsgebühr von Fr. 250.- und einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Jede persönliche Haftung sowie die Nachschusspflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
IV. Rechnungwesen
und Liquidation 
 
Art. 22
Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Vereinsjahr zusammen. Es beginnt mit dem 1.Oktober eines jeden Jahres und endigt mit dem 30. September des nächstfolgenden Jahres auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist.
Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind im voraus zu bezahlen und sind jeweilen am 1. November fällig.
Die Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung der Vereinszwecke und zur Deckung der ordentlichen Unkosten sowie allfälliger Abschreibungen verwendet werden. Zweckgebundene Gelder, insbesondere solche für wohltätige Ziele, sind getrennt vom eigentlichen Vermögen auszuweisen.
Art. 23
Auflösung
Die Liquidation findet durch den Vorstand statt, falls die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der Vereinsversammlung bleiben auch während der Liquidation vollumfänglich in Kraft.
Im Falle der Auflösung ist das verbleibende Vermögen nach Tilgung sämtlicher Schulden vollumfänglich einer oder mehrerern wohltätigen und gemeinnützigen oder kulturellen Organisationen des geographischen Bereichs des Clubs zuzuwenden; auf Vorschlag des Vorstandes beschliesst die Vereinsversammlung endgültig darüber.
V. Schlussbestimmungen   
Art. 24
Ergänzendes Recht
Soweit die vorliegenden Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften von Art. 60 bis 79 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 25
Inkrafttreten
Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Vereinsversammlung in Kraft.